Tipps des deutschen Zolls: Was Sie bei Reisen aus Kroatien oder Nicht-EU-Ländern wie Bosnien nach Deutschland (nicht) mitnehmen dürfen
30.07.2024

Sommer, Sonne, gute Laune – beachten Sie einige Dinge, damit Ihre Rückkehr aus dem Traumurlaub beim Passieren des Zolls keine Folgen hat.
Bei der Einreise aus Ländern, die nicht Mitglied der EU sind, und aus besonderen Gebieten (z. B. Kanarische Inseln) können Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt werden, nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person zollfrei nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere für Tabakwaren, Alkohol und alkoholähnliche Getränke sowie Arzneimittel müssen bestimmte Freimengen eingehalten werden, die nicht überschritten werden dürfen.
Besondere Regeln gelten, wenn Sie nach Deutschland reisen, z. B. wenn Sie aus Kroatien, das in der Europäischen Union ist, sowie aus Bosnien und Herzegowina, das nicht in der EU ist, reisen.
Rückkehr aus einem Land, das nicht Mitglied der EU ist
Die Grundregel lautet: Wenn keine Einfuhrverbote bestehen, ist die Einfuhr von Waren aus Ländern, die nicht Mitglied der EU sind, zollfrei
-bis zu einem Gesamtwarenwert von 300 Euro,
– für Reisende per Flugzeug oder auf dem Seeweg bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro,
– für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Gesamtwert von 175 Euro.
Waren, für die eine besondere Mengenbegrenzung gilt (z. B. Tabakwaren oder Alkohol), sind nicht im Warenwert enthalten.
Einfuhr von Lebensmitteln aus Ländern, die nicht in der EU sind
Die Hygienestandards für die Herstellung und den Verkehr von Lebensmitteln unterscheiden sich weltweit erheblich. Viele Produkte können gesundheitsschädlich sein. Die Einfuhr bestimmter Produkte nach Deutschland kann daher aufgrund besonderer Vorschriften eingeschränkt oder sogar generell verboten sein.
Der deutsche Zoll nennt als Beispiel Waldpilze, die bis zu einer Menge von zwei Kilogramm eingeführt werden dürfen, sofern sie für den persönlichen Gebrauch und Verbrauch bestimmt sind.
Die Einfuhr von Kartoffeln ist selbst in kleinen Mengen generell verboten, insbesondere wegen der Gefahr der Verbreitung der bakteriellen Ringfäule.
Kaviar
Wegen der Gefährdung aller Störarten unterliegt die Einfuhr von Kaviar artenschutzrechtlichen Beschränkungen (Vorlage von CITES-Dokumenten). Es gibt jedoch eine Ausnahme von der Dokumentenpflicht für die Einfuhr von Kaviar von Störarten, die in Anhang B der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt sind, bis zu einer maximalen Gesamtmenge von 125 g pro Person in ordnungsgemäß gekennzeichneten Behältnissen, wenn er im Gepäck mitgeführt wird und ausschließlich für den persönlichen Bedarf bestimmt ist.
Die Einfuhr von Lebensmitteln und Futtermitteln tierischen Ursprungs für den persönlichen Bedarf ist verboten oder nur in begrenztem Umfang möglich, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen. Zu diesen Waren gehören beispielsweise Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.
Reisende dürfen grundsätzlich folgende Waren innerhalb der angegebenen Höchstmenge mit sich führen:
• Säuglingsnahrung und besondere aus medizinischen Gründen erforderliche Lebensmittel in ungeöffneten Einzelhandelsverpackungen bis zu 2 kg
• Lebensmittel, die nur geringe Mengen Milch oder Sahne enthalten, wie Sahnebonbons, Schokolade oder Kekse
• Erzeugnisse tierischen Ursprungs, außer Fleisch und Milch, oder daraus hergestellte Produkte bis zu 2 kg Gewicht (z. B. Honig ohne Waben)
Bei Produkten von Tieren geschützter Arten (z. B. Kaviar von Störarten) sind ebenfalls die Artenschutzvorschriften zu beachten.
Nahrungsergänzungsmittel
Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel angesehen werden und unterliegen daher dem Arzneimittelgesetz.
Bei der Einfuhr von Kaffee und kaffeehaltigen Waren aus einem Land außerhalb der EU (Drittland) müssen keine besonderen Anforderungen beachtet werden. Die Einfuhr von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, die im persönlichen Gepäck zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden mitgeführt werden, ist grundsätzlich zulässig und innerhalb der Grenzen des normalen Reisewerts auch steuerfrei.
Lebensmittel nichttierischen Ursprungs
Aufgrund von Erkenntnissen über mögliche Gesundheitsrisiken haben die Europäische Kommission und die nationalen Lebensmittelkontrollbehörden für einige Lebensmittel nichttierischen Ursprungs besondere Schutzmaßnahmen ergriffen.
Die betreffende Schutzmaßnahme kann für Lebensmittel nichttierischen Ursprungs aus allen Drittländern gelten oder auf bestimmte Drittländer beschränkt sein. Die Einfuhr ist dann nur gegen Vorlage bestimmter Bescheinigungen und nach behördlicher Genehmigung möglich. Für bestimmte Waren (z. B. bestimmte Gewürze) kann es Ausnahmen geben.
Einfuhr von Tabakwaren aus Bosnien und Herzegowina
Die folgenden Freimengen an Tabakwaren für den persönlichen Gebrauch können Sie bei der Einreise oder Rückkehr aus Ländern, die nicht Mitglied der EU sind, oder aus sogenannten Drittgebieten (z. B. von den Kanarischen Inseln oder den Britischen Kanalinseln) zollfrei einführen, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
• 200 Zigaretten beziehungsweise
• 100 Zigarillos beziehungsweise
• 50 Zigarren (kubanische Zigarren)
• 250 Gramm Rauchtabak
Beachten Sie jedoch, dass Sie die Waren in Ihrem persönlichen Gepäck mitführen müssen und dass die Waren nur für den persönlichen Verbrauch bestimmt sein dürfen. Beim Versand des Gepäcks per Post, Expressdienst oder Kurierdienst gelten deutlich niedrigere Freigrenzen. Wenn die Reisesouvenirs die genannten Freigrenzen überschreiten, müssen Einfuhrabgaben gezahlt werden.
Diese Reisesouvenirs müssen bei der Einreise aus einem Land, das nicht Mitglied der EU ist, mündlich beim Zoll angemeldet werden. Dort werden die anfallenden Einfuhrabgaben berechnet (bis zu einem Warenwert von 700 Euro auf Grundlage eines Pauschalsatzes).
Einfuhr von Alkohol
Steuerfrei dürfen Sie folgende Mengen an Alkohol und alkoholischen Getränken für den persönlichen Gebrauch einführen, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
• 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder 1 Liter unvergällten Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine verhältnismäßige Kombination dieser Waren sowie 4 Liter nicht schäumenden Wein und • 16 Liter Bier
Wenn es um die Einfuhr von Diamanten beispielsweise aus Bosnien und Herzegowina geht, ist eine besondere Genehmigung erforderlich.
Wenn Sie aus EU-Ländern reisen
Besondere Regeln gelten, wenn Sie aus einem anderen EU-Land nach Deutschland reisen.
Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Es gibt jedoch eine Ausnahme für sogenannte Luxuswaren (z. B. Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren und Tabakersatzprodukte sowie Kaffee), für die in der gesamten EU nationale Verbrauchsteuern erhoben werden.
Daher müssen für diese Waren bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und empfohlene Mengen beachtet werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
Wenn es um die Geldmenge geht, die Sie mit sich führen dürfen, handelt es sich um einen Betrag von 10.000 Euro innerhalb der EU-Länder sowie der Länder außerhalb der EU. Darunter versteht man nicht nur Bargeld, sondern z. B. auch Wertpapiere wie Aktien, Schecks, Sparbücher.
Quelle: fenix-magazin.de









